Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI — Fristen und Ablauf

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI — Pflicht für Pflegegeldbezieher, Chance für alle anderen <<< Stand vor der Pflegereform >>>

Wer zu Hause gepflegt wird und dafür Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhält, ohne einen ambulanten
Pflegedienst einzubeziehen, ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Beratung in der eigenen
Häuslichkeit abzurufen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der Beratungseinsatz bei den Pflegegraden 2 bis 5
grundsätzlich halbjährlich; bei den Pflegegraden 4 und 5 kann er zusätzlich vierteljährlich in Anspruch
genommen werden. Menschen mit Pflegegrad 1 sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz durchführen zu
lassen, können ihn aber auf Wunsch abrufen.

Warum der Termin wichtig ist

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der Hilfestellung und Unterstützung
der häuslich Pflegenden. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes, im Wiederholungsfall
sogar die vollständige Einstellung. Umgekehrt ergeben sich aus dem Termin häufig ungekannte Möglichkeiten:
Hinweise auf Höherstufungsanträge, auf hilfreiche Hilfsmittel oder auf weitere Leistungen der Pflegekasse.

Wie der Beratungseinsatz abläuft

Die Beratung findet in Ihrem Zuhause statt. Wir besichtigen die Pflegesituation, beraten die pflegenden
Angehörigen zu Fragen der Pflege und helfen dabei, Verbesserungen in der Pflege- und Betreuungssituation
zu erkennen. Im Anschluss dokumentieren wir den Termin und melden ihn fristgerecht an Ihre Pflegekasse,
damit Ihr Pflegegeld ohne Unterbrechung weiterläuft.

Unsere Qualifikation

Wir sind als Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz gemäß § 37 Abs. 7 SGB XI
anerkannt. In unserem Team sind examinierte Pflegefachkräfte, auf deren Expertise Sie sich verlassen können.
Wir erklären Ihnen genau, welche Beratungen in Ihrer Situation abzurufen sind, damit Sie die Leistungen
erhalten, die Sie benötigen.

Ein Hinweis zur alten Regelung

Bis Ende 2025 galt: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Diese Abstufung wurde
zum 1. Januar 2026 vereinheitlicht. Prüfen Sie, welche Fristen für Sie gelten, und planen Sie den Termin
frühzeitig.

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Wir freuen uns über Ihren Anruf oder Ihre Nachricht.

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